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   BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 5/93   

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BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 5/93 (https://dejure.org/1993,7529)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1993 - AnwZ (B) 5/93 (https://dejure.org/1993,7529)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93 (https://dejure.org/1993,7529)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 5/93
    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung grundsätzlich vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug (Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 1 m.w. Nach.).

    Andererseits kann zugunsten des Antragstellers nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß er sich nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft im November 1990 bisher straffrei geführt hat, zumal die Bewährungszeit (bis 30. November 1993) noch läuft (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. November 1987 a.a.O.).

  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 5/93
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 53/92 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 53/92

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund einer Bestrafung wegen

    Auszug aus BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 5/93
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 53/92 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 10/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Abwägung im

    Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93 - BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 7).

    Das gilt zumal deshalb - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93 - dargelegt hat - weil die im Jahre 1981 abgeurteilten Taten im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung erfolgt sind und auch die dem Strafurteil aus dem Jahre 1987 zugrundeliegenden Vergehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers begangen worden sind.

  • BGH, 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94

    Unwürdigkeit der Advokatur - DDR-Strafjustiz

    5 Wiederzulassung 1; vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92 und 53/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zuammenhang zu § 7 Nr. 5 BRAO wiederholt entschieden, daß auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, daß es der (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Feuerich a.a.O. § 7 Rn. 40 ff.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92 und AnwZ (B) 5/93; vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, EGE XIII, 13 ff.; vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986/165 f.; vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1).
  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 28/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

    Der Senat hat dies angenommen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre und in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, NJW 1988, 1793 = BRAK-Mitt 1988, 147 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92 und 53/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 45/94

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. als Rechtsanwalt wegen

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 7).
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